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BRKE III Nr. 0128/2009 vom 12. August 2009 in BEZ 2009 Nr. 63
5.2.2 Die Bauherrschaft ist bei ihrer Berechnung des unter dem gewachsenen
Boden befindlichen Teils der Unter(Garten-)geschosse davon ausgegangen, dass
Teil dieser Gebäudeabschnitte auch die Geschossdecken zum darunter liegenden
Gebäudeabschnitt (zweites Untergeschoss mit der Unterniveaugarage) bilden. Nicht
mehr den fraglichen Gebäudeabschnitten zugerechnet wurden, was ein Vergleich
mit den Höhenkoten in den West- und Ostfassadenplänen ergibt, demgegenüber
deren Decken. Vielmehr wurde jeweils lediglich bis Unterkant Decke (zum darüber-
liegenden ersten Vollgeschoss) gerechnet. (…)
5.2.3 Dieses Vorgehen erweist sich als unzulässig. Daran ändert der Verweis
der Bauherrschaft auf einen Vermerk in der Publikation Fritzsche/Bösch, wonach bei
der Anwendung von § 9 ABV das Volumen von Untergeschossen von «Unterkant
Fussboden bis Unterkant Decke» zu messen sei, nichts (Ch. Fritzsche/P. Bösch,
Zürcher Planungs- und Baugesetz, 4. A., 2006, 11-26). Teil des Untergeschosses
bildet auch dessen Betondecke. Dies ergibt sich schon aus der Definition von § 2
Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV), wonach Gebäude gegen äussere,
namentlich atmosphärische Einflüsse abschliessen, was einen oberen Abschluss,
bei Geschossen also eine Decke voraussetzt. Zum gleichen Schluss führt alsdann
auch die fachsprachliche Betrachtungsweise, wonach die horizontale Trennung zwi-
schen zwei Geschossen als Decke und nicht als Boden bezeichnet wird, diese bau-
liche Trennung also jeweils dem unteren Geschoss als dessen Decke zuzurechnen
ist. Schliesslich zeigt sich die Unhaltbarkeit der von der Bauherrschaft vertretenen
gegenteiligen Auffassung auch an Folgendem: Würde diese zu Ende gedacht, so
endete bei Flachdachgeschossen deren Kubatur Unterkant Decke und wäre darüber
eine keinem Geschoss mehr zuzurechnende zusätzliche Kubatur in Form der Decke
des Dachgeschosses vorhanden, welches Ergebnis offenkundig unhaltbar wäre.
Verwiesen werden kann in diesem Zusammenhang überdies auf den vor kurzen
ergangenen, bislang nicht publizierten Verwaltungsgerichtsentscheid
VB.2008.00163. Bei diesem war zu beurteilen, in welcher Weise für Besondere Ge-
bäude erlaubte (zusätzliche) Baumasse, die nach der Bauordnung zur Hälfte auch
Hauptgebäuden «zugeschlagen» werden durfte, bei der Realisierung im Hauptge-
bäude zu berechnen sei. Das Verwaltungsgericht erachtete damals als sachgerecht,
dass die Decke der Unterniveaugarage (noch) der ins Hauptgebäude transferierten
Baumasse für Besondere Gebäude zugerechnet wird. Den Fertigboden des darüber-
liegenden Geschosses bezeichnete es hingegen als «eindeutig» jenem Gebäudeab-
schnitt zugehörig (E. 4.2.7).